AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Biova GmbH
Waldstraße 2 • D-72218 Wildberg
Geschäftsführer: Raphael Deckert, Martin Vonmetz
Prokuristen: Sebastian Deckert, Sylvia Haas
USt-IdNr. gemäß § 27a UStG: DE292460697
Stand: Juli 2026
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Biova GmbH (im Folgenden „Biova“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie Kaufleuten gemäß §§ 1 ff. HGB (im Folgenden „Partner“). Entgegenstehende oder abweichende AGB des Partners werden nicht anerkannt, es sei denn, Biova stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn Biova in Kenntnis abweichender Bedingungen des Partners die Leistung vorbehaltlos erbringt. Die AGB werden dem Partner spätestens bei Vertragsschluss – z. B. durch Übermittlung im Rahmen des Angebots, der Auftragsbestätigung oder über den Online-Shop – in zumutbarer Weise zur Kenntnis gebracht. Durch Erteilung einer Bestellung oder Auftragsbestätigung erkennt der Partner diese AGB an.
§ 2 – Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung oder Auftragserteilung des Partners stellt einen Vertragsantrag gemäß §§ 145 ff. BGB dar, an den der Partner gebunden ist. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande. Bestellungen sollen bevorzugt über den Biova-Webshop, per E-Mail oder Telefax erfolgen. Bei telefonischen Bestellungen trägt der Partner das Risiko von Missverständnissen oder Übertragungsfehlern, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind. Wir empfehlen, telefonische Bestellungen stets schriftlich zu bestätigen. Können einzelne Auftragspositionen aufgrund von Nichtbelieferung durch Zulieferer nicht erfüllt werden, gilt der Kaufvertrag für diese Positionen als nicht geschlossen, sofern die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Wir informieren den Partner unverzüglich über derartige Ausfälle. Im Übrigen bleibt der Vertrag unberührt, soweit dies dem nachweislichen Interesse des Partners nicht widerspricht. Ein Beschaffungsrisiko wird ausdrücklich nicht übernommen.
§ 3 – Preise
Maßgeblich sind die in unseren Verkaufsunterlagen und im Online-Shop genannten Listenpreise in Euro, jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (Ausnahme: Exporte und EG-Verbringungen). Unsere Preise gelten ab Lager, ausschließlich Fracht, Porto, Verpackung und Versicherung. Sollten Produkt- oder Preisangaben versehentlich fehlerhaft sein, behalten wir uns das Recht zur Korrektur vor. Alle Preisangaben verlieren mit jeder Neuausgabe der Preisliste oder Überarbeitung im Online-Shop ihre Gültigkeit. Wir informieren den Partner über wesentliche Preisänderungen in Textform (E-Mail genügt) mit einem Vorlauf von mindestens 30 Tagen. Als wesentlich gilt eine Preisänderung ab 5 % des zuletzt gültigen Listenpreises. Bei unwesentlichen Änderungen ist der Partner verpflichtet, sich über den aktuellen Preisstand zu informieren. Bei wesentlichen Preiserhöhungen steht dem Partner ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung in Textform ausgeübt werden kann. Bei wesentlicher Änderung der Lohn-, Material-, Energie- oder Transportkosten um mehr als 5 % gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns einen Preisaufschlag von mindestens 20 % vor. Sonderanfertigungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung und sind von der Rücknahme ausgeschlossen, es sei denn, die Ware ist fehlerhaft.
§ 4 – Zahlung
Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Folgende Zahlungsarten und Konditionen gelten für Inlandskunden:
Vorkasse: ohne Abzug
Banklastschrift (SEPA-Basislastschrift): 2 % Skonto
SEPA-Lastschrift über den Online-Shop: 3 % Skonto
PayPal: ohne Abzug
Auslandskunden zahlen per Vorkasse, Nachnahme oder SEPA-Überweisung. Eine Belieferung auf offene Rechnung ist grundsätzlich nicht möglich. Sonderanfertigungen sind ausschließlich gegen Vorkasse zu bezahlen: 50 % fällig bei Auftragserteilung, 50 % bei Lieferavis durch uns. Im Falle einer Lastschrift Retoure berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 EUR je Abbuchungsversuch. Wir behalten uns vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten auszuschließen.
§ 5 – Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt
5.1 Einfacher Eigentumsvorbehalt
Werden vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen objektive Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Partners vor (z. B. Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag, Wechselprotest), werden alle Forderungen unabhängig von ursprünglich vereinbarten Fälligkeiten sofort fällig. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Leistungen bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern sowie Eigentumsvorbehaltswaren zurückzufordern. Eine Aufrechnung durch den Partner ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ausgenommen sind Gegenforderungen des Partners aus demselben Vertragsverhältnis, die dem Grunde nach unbestritten sind, insbesondere Mängelrechte (Minderung, Schadensersatz) gemäß §§ 437 ff. BGB.
Die gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Biova bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, gibt Biova auf Wunsch des Partners entsprechende Sicherungsrechte frei.
5.2 Verfügungsverbote und Weiterveräußerung
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Partner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbart.
5.3 Abtretung von Weiterveräußerungsforderungen
Veräußert der Partner Vorbehaltsware weiter, tritt er hiermit seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung – einschließlich aller Nebenrechte – sicherungshalber an Biova ab. Bei Weiterveräußerung zusammen mit anderen Gegenständen ohne gesonderten Einzelpreis tritt der Partner denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von Biova in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
5.4 Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
a) Dem Partner ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen. Die Verarbeitung erfolgt für Biova als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Die entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht Biova gehörenden Gegenständen steht Biova Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Wertanteils der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung zu.
c) Die Forderungsabtretung gemäß Ziffer 5.3 gilt entsprechend für die neue Sache, höchstens bis zur Höhe des von Biova in Rechnung gestellten Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware.
d) Verbindet der Partner Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, tritt er seine daraus entstehenden Vergütungsansprüche anteilig an Biova ab, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.
5.5 Einziehungsermächtigung
Bis auf Widerruf ist der Partner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Bei Zahlungsverzug, begründetem Insolvenzantrag, Anhaltspunkten für Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit ist Biova berechtigt, diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen, die Sicherungsabtretung offenzulegen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.
5.6 Pfändung und Eingriffe Dritter
Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Partner Biova unverzüglich zu benachrichtigen und alle zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln.
5.7 Pflichtverletzung des Partners
Bei Pflichtverletzung des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Biova nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Herausgabe der Vorbehaltsware und zum Rücktritt berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
§ 6 – Lieferung
Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware unser Lager vor Zeitablauf verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Sowohl unverbindliche als auch verbindliche Vereinbarungen zur Lieferzeit bedürfen der Schriftform. Für ein Fixhandelsgeschäft im Sinne des § 376 HGB genügt eine kalendergemäß bestimmte Lieferzeit allein nicht; vielmehr ist zusätzlich eine ausdrückliche Erklärung des Partners erforderlich, dass er sich bei Überschreitung der Lieferfrist den Rücktritt ohne Nachfristsetzung vorbehält. Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert berechnet. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung für den Partner kein Interesse hat oder eine entsprechende Ausschlussvereinbarung getroffen wurde. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt und vergleichbaren unvorhergesehenen Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Streik, verspätete Vorlieferantenlieferung). Wir teilen dem Partner solche Hindernisse unverzüglich mit. Bei Lieferverzug, der nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden auf 3 % des Wertes der verzögert gelieferten Ware je vollendeter Woche, insgesamt jedoch auf höchstens 15 % dieses Wertes, begrenzt.
§ 7 – Schadensersatz bei Nichtabnahme
Nimmt der Partner eine bestellte Ware oder Dienstleistung nicht ab, ohne dass uns grobe Fahrlässigkeit trifft, ist er zum Ersatz des uns entstandenen Schadens verpflichtet. Wir können pauschal 30 % des Nettorechnungsbetrages als Schadensersatz geltend machen. Dem Partner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden gar nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Ebenso bleibt uns der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
§ 8 – Gefahrtragung
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Partner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Wird der Transport auf ausdrücklichen Wunsch des Partners von uns übernommen oder liegt die fehlerhafte Ursache eines Transportschadens im Risikobereich des Partners (z. B. Verpackungsanweisung, falsche Empfängerangaben), trägt der Partner das Transportrisiko. In allen übrigen Fällen, in denen Biova den Transport eigenständig organisiert, verbleibt das Transportrisiko bis zur Übergabe an den Partner bei Biova.
Schäden sind unverzüglich schriftlich bei uns und durch eine entsprechende Schadensanzeige beim Spediteur zu melden. Wird der Versand auf Wunsch des Partners verzögert, geht die Gefahr mit der Anzeige unserer Versandbereitschaft auf den Partner über. Entstehende Lagerungskosten werden mit 1 % des Rechnungsbetrages je angefangener Woche berechnet. Gleiches gilt bei Annahmeverzug des Partners.
§ 9 – Rücktritt wegen Unmöglichkeit und Verzug
Tritt der Partner wegen eines Verzuges zurück, der allein auf einfacher Fahrlässigkeit unsererseits beruht, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Bei dauerhafter Nichtbelieferung durch unsere Zulieferer können beide Parteien vom gesamten Vertrag zurücktreten. Wir sind ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn der Partner nicht kreditwürdig ist, Vorbehaltsware unzulässig veräußert, uns die Leistung ohne unser Verschulden unmöglich oder unzumutbar erschwert wird oder der Partner wesentliche Vertragspflichten verletzt. Im Übrigen bestimmt sich das Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 – Gewährleistung / Sachmangel
Der Partner ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich bei uns anzuzeigen. Bei unzureichender Rüge gilt die Ware als genehmigt. Gebrauchstypische Oberflächenveränderungen sowie Form-, Farb-, Gewichts- und Größenabweichungen, die bei Naturprodukten unvermeidlich sind, stellen keinen Mangel dar. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen 12 Monate ab Ablieferung (abweichend von der gesetzlichen Frist von 24 Monaten; zulässig im B2B-Verkehr gemäß § 476 Abs. 1 S. 2 BGB). Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Vor Rücksendung fehlerhafter Ware ist unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Die Rücksendung hat frachtfrei und unter Angabe der Lieferschein- oder Rechnungsnummer zu erfolgen. Bei berechtigter Rücksendung erstatten wir die üblichen Frachtkosten. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Partner nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung sowie bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Änderungen oder Arbeiten durch den Partner oder Dritte entstehen.
Schadensersatzansprüche des Partners wegen Mängeln bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; davon ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Der Partner hat den Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 – Vertragliches Rücktrittsrecht von Biova
Biova räumt sich ein vertragliches Rücktrittsrecht für sämtliche Verträge ein, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Sachliche Gründe sind insbesondere: (a) nachträgliche Erkenntnis eines wesentlichen Irrtums über vertragswesentliche Eigenschaften der Ware oder des Partners, (b) fehlerhafte Preis- oder Produktangaben in Angebot oder Online-Shop infolge offensichtlicher Fehler (z. B. Zahlendreher), (c) dauerhafte Nichtbelieferung durch Zulieferer ohne Verschulden von Biova. Das Rücktrittsrecht ist innerhalb von 7 Tagen nach Kenntniserlangung des Rücktrittsgrundes in Textform (E-Mail genügt) auszuüben und richtet sich nach den Voraussetzungen des § 346 BGB (Rücktrittsfolgen).
§ 12 – Haftungsbeschränkung
Die Haftung von Biova sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf, haftet Biova auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Diese Beschränkung gilt ausdrücklich nicht für: Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), soweit die Erfüllung des Vertrages dadurch gefährdet wird – in diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 13 – Datenschutz
Die im Rahmen der Geschäftsabwicklung anfallenden personenbezogenen Daten werden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verarbeitet. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung). Es werden folgende Datenkategorien verarbeitet: Firmenname, Ansprechpartner (Name, Vorname), Adresse, Telefon-/Faxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, steuerrechtlich relevante Informationen (z. B. USt-IdNr.). Die Daten werden ausschließlich für Zwecke der Auftragsabwicklung genutzt und nicht ohne gesetzliche Grundlage oder ausdrückliche Einwilligung an Dritte weitergegeben. Betroffene haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie das Recht, Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde einzulegen (Art. 77 DSGVO).
Detaillierte Informationen zum Datenschutz finden sich in der gesonderten Datenschutzerklärung unter: https://biova.de/datenschutz
§ 14 – Sonstiges
Bei unberechtigten Warenrücksendungen sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern oder eine pauschale Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühr von 15 % des Warenwertes (mindestens 5,20 EUR) zu berechnen. Die Annahme unfreier Sendungen wird grundsätzlich verweigert. Preisänderungen sowie technische Änderungen, Farb-, Form-, Gewichts- und Größenabweichungen in unseren Verkaufsunterlagen und im Online-Shop sind vorbehalten. Für Druck- und Schreibfehler wird keine Haftung übernommen. Der Partner ist verpflichtet, Änderungen betreffend Firmenname, Gesellschaftsform, Inhaber, Vertretungsberechtigte und Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Bei gravierender Verschlechterung der Finanzlage ist der Partner verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren.
§ 15 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Biova in Wildberg. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis – einschließlich solcher über sein Entstehen und seine Wirksamkeit – ist, soweit der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz von Biova. Wir sind daneben berechtigt, den Partner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 16 – Containerbedingungen
16.1 Terminverbindlichkeit & Höhere Gewalt
Termine für Containerwaren können auf Auftragsbestätigungen nicht verbindlich zugesagt werden, da die Transitzeit von zahlreichen Faktoren abhängt (u. a. Lieferant, Hafenlage, Reederei, Behörden, Bahn- und LKW-Unternehmen). Bei Ereignissen höherer Gewalt – insbesondere geopolitischen Krisen, Sperrungen internationaler Wasserstraßen (z. B. Suezkanal, Rotes Meer, Straße von Hormuz), Kriegshandlungen oder Sanktionen – behalten wir uns vor, Liefertermine entsprechend anzupassen. Notwendige Alternativrouten (z. B. Umrundung des Kaps der Guten Hoffnung) können die Transitzeit erheblich verlängern (teilweise +2–4 Wochen). Wir informieren den Partner über solche Veränderungen unverzüglich schriftlich. Außerordentliche Mehrkosten (z. B. erhöhte Frachtkosten durch Umrouting, Hafenumschlagskosten) werden gesondert ausgewiesen und vorab kommuniziert, bevor sie in Rechnung gestellt werden. Kriegsrisikoversicherungen,
16.2 Terminabsprache
Anliefertermine werden telefonisch und/oder schriftlich mit dem Partner vereinbart und sind von diesem verbindlich einzuplanen.
16.3 Containertermine & Standgelder
Containertermine der Spedition sind anzunehmen. Eine Verschiebung um 1–2 Tage ist ggf. möglich; nach 5–7 Tagen nach Ankunft des Containers im Hafen fallen jedoch Stand- und Lagergelder je nach Reederei zwischen 50–120 EUR/Tag an. Ab dem 12. Tag nach Hafeneingang beträgt der Tagessatz ca. 150–200 EUR. Ist der Partner nicht in der Lage, den Container anzunehmen, werden diese Kosten 1:1 weitergegeben. Container verpflichten zur Abnahme; Containertermine haben Priorität und können nicht um Tage oder Wochen verschoben werden. Im Falle nachgewiesener höherer Gewalt gemäß Ziffer 16.1 werden Stand- und Lagergelder individuell geprüft und nicht automatisch weitergegeben.
16.4 Behördliche Verzögerungen
Containertermine können aufgrund behördlicher Anordnungen (Zoll, Pflanzenschutzamt, Bundespolizei u. a.) verschoben werden. Da es sich um Waren aus Drittländern handelt, gelten verschärfte behördliche Auflagen, die Biova nicht umgehen kann. Der Partner ist in solchen Fällen zur Terminsflexibilität verpflichtet; andernfalls werden anfallende Kosten gemäß Ziffer 16.3 in voller Höhe in Rechnung gestellt.
16.5 Entladepersonal
Der Partner hat für ausreichend Entladepersonal zu sorgen, damit der Container innerhalb der vereinbarten Zeit (in der Regel 2 Stunden) vollständig geleert werden kann. Überschreitung der Entladezeit wird von der Reederei mit ca. 60–75 EUR je angefangener halben Stunde berechnet; diese Kosten werden 1:1 an den Partner weitergegeben.
16.6 Kurzfristige Änderungen
Kurzfristige Änderungen des Liefertermins (z. B. durch Fahrerkrankheit, Stau oder Unfall) sind möglich. Der Partner wird in solchen Fällen unverzüglich informiert.
16.7 Zoll & Containerplomben
Alle gelieferten Übersee-Container sind ordnungsgemäß beladen und verzollt. Jeder Container ist mit einer Zollplombe (Containerplombe) gesichert. Der Partner hat dafür zu sorgen, dass bei Anlieferung geeignetes Werkzeug (z. B. Bolzenschneider) zum Öffnen der Plombe bereitsteht.
16.8 Leerpaletten
Da die meisten Container (sofern nicht anders bestellt) nicht palettiert sind, hat der Partner für ausreichend Leerpaletten am Lager zu sorgen.
16.9 Rückgabe des Containers
Der Container ist dem Spediteur gereinigt zurückzugeben. Der Partner ist verpflichtet, den Container von Restmaterialien (Papier, Salzreste, Zugbänder, Staub, Dreck u. Ä.) zu befreien und nass auszuwischen. Zur Absicherung gegenüber möglichen Reinigungsforderungen der Reederei wird empfohlen, nach der Entladung Fotos zu erstellen und aufzubewahren.
16.10 Containerschäden
Beschädigungen des Containers (innen wie außen) sind sofort gegenüber dem Frachtführer sowie Biova schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die Schadensanzeige, können der Reederei entstehende Kosten gegenüber dem Partner geltend gemacht werden.
16.11 Anfallende Kosten
Sämtliche im Zusammenhang mit der Containerlieferung anfallenden Kosten jeglicher Art (z. B. verpasste Bahnabfahrten, Anschlussschiffsabfahrten, Zollbeschauen, zusätzliche Lagerkosten im Hafen, Containermieten, Ausfallfahrten) sind Empfängerkosten und gehen – auch bei bereits im Preis bestätigten Aufträgen – zu Lasten des Partners. Ausgenommen sind nachgewiesene Force-Majeure-Situationen gemäß Ziffer 16.1; in diesen Fällen erfolgt eine individuelle Prüfung und transparente Kommunikation der Kosten, bevor diese weitergegeben werden.
§ 17 – Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Biova GmbH • Wildberg, Juli 2026
